Allgemeine Beförderungsbedingungen für Seilbahnen und Schlepplifte

§ 1 Geltungsbereich

1. Die durch Aushang bekannt gemachten Allgemeinen Beförderungsbedingungen sind Bestandteil des Beförderungsvertrages und gelten für die Beförderung von Personen und Sachen und beim Aufenthalt auf dem Betriebsgelände.
2. Zum Betriebsgelände gehören die Schlepplift-Trassen, der Einstiegs-, Ansteh- und Wartebereich und deren Zugänge, sowie die Ski-und Rodelpisten und das Kindergelände.
3. Soweit für Wanderwege, Skiabfahrtsstrecken usw. eine Haftung der Bergwelt GmbH nach den Grundsätzen der Verkehrssicherungspflicht oder aus anderen Gründen besteht, wird auf § 9 Abs. 2 verwiesen. Über deren Benutzung entscheidet der Benutzer eigenverantwortlich in freier Einschätzung seiner persönlichen Befähigung; auf die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen sowie auf international anerkannte Verhaltensregeln (z.B. FIS-Verhaltensregeln für Skifahrer und Snowboarder) und die DSV-Tipps wird hingewiesen. Pisten- und Wegekennzeichnungen sind im eigenen Interesse zu beachten. Die Hinweisschilder bzw. ausgehängten Beförderungsbedingungen sind zu beachten.
4. Die Verkehrssicherungspflicht auf Pisten endet mit der letzten Bergfahrt des Liftes (Uhrzeit siehe Aushang). Danach sind die Pisten geschlossen. Der Beförderungsvertrag mit der Bergwelt GmbH dauert nur bis zum Betriebsschluss. Nach Betriebsschluss sind Pistengeräte, Beschneiungsgeräte und Betriebspersonal auf dem Gelände der Bergwelt GmbH im Einsatz. Die Haftung für Unfälle nach Betriebsschluss wird ausgeschlossen.

§ 2 Ordnung und Sicherheit

Allgemein gültige Bestimmungen:

1. Die Benutzung der Liftanlagen und Abfahrtspisten erfolgt auf eigene Gefahr.
2. Beim Skibetrieb sind die Skiläufer/Snowboarder zur ständigen Vorsicht und gegenseitigen Rücksicht angehalten.
3. Hinweisschilder und Nutzungsbedingungen zur Regelung des Verhaltens der Fahrgäste sind verbindlich und unaufgefordert zu befolgen.
4. Vom Liftpersonal gegebene Anweisungen zur Durchführung des Betriebes, zur Aufrechterhaltung von Ruhe, Sicherheit und Ordnung innerhalb der Schleppliftanlagen und im Beförderungsverkehr ist unverzüglich Folge zu leisten.
5. Sofern das Liftpersonal keine abweichende Anordnung trifft, ist es nicht gestattet:
a) die Schlepplifttrassen, die Umlenkstationen und die Räume auf dem Betriebsgelände, die nicht bestimmungsgemäß der Allgemeinheit oder den Fahrgästen geöffnet sind, zu betreten
b) die Anlagen und Betriebseinrichtungen zu beschädigen oder zu verunreinigen, Hindernisse zu schaffen, die Bahnen oder Fahrbetriebsmittel unbefugt in Bewegung zu setzen, die dem Betrieb oder der Verhütung von Unfällen dienenden Einrichtungen zu betätigen, andere betriebsstörende oder betriebsgefährdende Handlungen vorzunehmen oder die Stützen zu besteigen.
c) an anderen als dazu bestimmten Stellen und als der dazu bestimmten Seite ein- und auszusteigen.
d) während der Fahrt Gegenstände wegzuwerfen, sowie sich von den Stützen der Anlage abzustoßen.
6. Nach Beendigung der Fahrt sind die Lifte an den Ausstiegsstellen in der angezeigten Richtung zügig zu verlassen.
7. Es ist verboten in den Seilbahnstationen, Stationsbereichen und während der Beförderung mit den Anlagen zu rauchen.
8. Es ist verboten missbräuchlich Abschalteinrichtungen zu betätigen.
9. Während der Schließzeiten sowie die gesamte Wintersaison ist der Kinderspielbereich geschlossen, ein Betreten erfolgt auf eigene Gefahr.
10. Mit dem Kauf einer Fahrkarte stimmt der Gast den allgemeinen Beförderungsbedingungenen vollumfänglich zu.
11. Bei Unfällen oder besonderen Vorkommnissen ist unverzüglich Meldung (max. binnen 24 Stunden) an das Betriebspersonal zu erstatten. Verzögert gemeldete Vorkommnisse werden nicht mehr berücksichtigt.
12. Gemäß LuftVO § 21b ist ein seitlicher Mindestabstand von 100 m gegenüber der Bahnanlage im Hinblick auf Drohnenbefliegung einzuhalten. Das Überfliegen der Anlage ist grundsätzlich verboten. Zuwiderhandlung wird entsprechend § 315 StGB gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr verfolgt. In begründeten Fällen ist eine Ausnahmegenehmigung bei der zuständigen Behörde einzuholen.
13. Räum- und Streupflicht: Die Räum- und Streuplicht entspricht auf dem Gelände des Unternehmens aufgrund der alpinen Lage nicht der üblichen Räum- und Streupflicht.
Bestimmungen für die Beförderung mit Schleppliften und die Nutzung der Pisten:
1. Die Benutzung eines Schleppliftes setzt voraus, dass der Fahrgast die erforderliche Übung und Fertigkeit für die sichere Beförderung besitzt, damit er Dritte und den Betriebsablauf nicht gefährdet.
2. Schlepplifte sind bestimmungsgemäß zu benutzen. Es ist insbesondere nicht gestattet:
a) weitere Personen mitzuschleppen; das Mitnehmen von Kindern kann vom Bahnpersonal zugelassen werden.
b) mutwillig aus der Spur zu fahren (Slalomfahren).
c) sich ohne Notlage nur mit den Händen am Bügel festzuhalten und schleppen zu lassen, es sei denn, dass die Bauart des Schleppliftes dies erfordert.
d) den Schleppbügel zwischen die Beine zu nehmen, soweit es sich nicht um Schleppteller handelt.
e) die Schlepptrasse außer zur Beförderung zu betreten.
3. Das Queren der Schlepptrasse ist nur an den dafür vorgesehenen Stellen erlaubt und hat zügig zu erfolgen; der Schleppbetrieb hat Vorrang.
4. Die Fahrt kann nur an der Talstation begonnen und an der Bergstation beendet werden. Bei einem Sturz während der Fahrt sind die Schleppbügel usw. sofort freizugeben; die Schlepptrasse ist unverzüglich freizumachen.
5. Snowboards und ähnliche Wintersportgeräte müssen mit Stoppern ausgerüstet oder mittels Fangriemen am Fuß des Benutzers festgeschnallt sein.
6. Snowboard-Fahrer müssen bei der Fahrt im Schlepplift den Schuh aus der rückwärtigen Bindung nehmen und den Fuß frei auf eine rutschfeste Unterlage zwischen den Bindungen auf dem Brett abstützen.
7. Soweit möglich sind Doppelbügel von zwei Personen zu nutzen.
8. Die Betriebsanweisung für den sicheren Betrieb der „Bergauf Rodel“ sind zu befolgen.
9. Die Skipisten dürfen ohne Ski/Snowboard oder den für einen Schleppliftbetrieb zugelassenen Rodel weder betreten noch befahren werden. Ausgenommen hiervon sind die betriebseigenen Fahrzeuge zur Pistenpräparation und Sicherung der Pisten.
10. Ein Abfahren mit Ski/ Snowboard ist nur auf den dafür ausgewiesenen Pisten zulässig, nicht auf der Rodelbahn.
11. Es ist insbesondere verboten, auf den Skipisten zu rodeln oder abfahrtsbehindernde Gegenstände anzubringen.
12. Das Aufstellen von Torlaufstangen bedarf in jedem Falle der Genehmigung der Betriebsleitung.
13. Die Benutzung von Schleppliften mittels Schlitten ist nur mit den eigens dafür zugelassenen Schlitten gestattet.
14. Andere Sportgeräte wie Gleitschirme, Skibobs o.ä. werden nur nach besonderer Absprache mit dem Betriebspersonal befördert.
15. Kinder unter 1,25 m dürfen Schleppliftanlagen nur benutzen, wenn sie in Begleitung einer Aufsichtsperson befördert werden. Diese muss unmittelbar neben dem Kind fahren. Die Aufsichtsperson muss in der Lage und bereit sein, dem Kind, mit dem sie auf einem Schleppbügel fährt, die erforderliche Hilfestellung zu geben. Außerdem hat die Aufsichtsperson die Aufgabe, zu beurteilen, ob ein Kind fähig ist die Anlage zu benutzen und sich entsprechend zu verhalten. Die Aufsichtsperson muss dem Kind die Regeln zur Benutzung des Schlepplifts und die erforderlichen Verhaltensweisen erklären. Dies schließt auch einen Stillstand der Anlage mit ein.
16. Ein einzelnes Kleinkind darf zwischen den Beinen einer Aufsichtsperson befördert werden.
17. Der Transport von Kindern in Gruppen kann einer speziellen Regelung vorbehalten bleiben.
18. Die Beförderung von Kindern in einer Rückentrage (Kraxe) ist aus Sicherheitsgründen verboten.

§ 3 Beförderung von Personen

1. Der Fahrgast hat nach dem Lösen eines Fahrausweises Anspruch auf Beförderung, soweit nach dem Bayer. Eisenbahn- und Seilbahngesetz oder sonstigen Vorschriften eine Beförderungspflicht besteht und die Beförderung mit den vorhandenen Anlagen möglich und zulässig ist. § 8 bleibt unberührt.
2. Die Beförderungszeiten werden durch Aushang bekannt gemacht. Besondere Vereinbarungen bleiben unberührt, dies gilt auch für im Fahrplan nicht vorgesehene Fahrten. Achtung: bei besonderen Witterungsbedingungen (z.B. Sturm) können die Fahrbetriebszeiten durch den Betreiber angepasst werden.
3. Auf begründetes Verlangen von Fahrgästen mit Mobilitätseinschränkungen werden die Fahrbetriebsmittel zum Ein- und Aussteigen angehalten oder wird ihre Geschwindigkeit herabgesetzt. Eine Gewähr für die Eignung der Anlagen zur Beförderung von Fahrgästen mit Mobilitätseinschränkungen wird nicht übernommen. Die Beförderung von in der Mobilität eingeschränkter Personen obliegt dem Ermessen des Betriebspersonals.
4. Personen, welche die Seilbahn nutzen, muss es geistig und körperlich möglich sein (ggf. mit Unterstützung), die Seilbahnanlage bestimmungsgemäß zu nutzen. Nutzer oder stellvertretend deren Begleitpersonen haben sich vor der Nutzung der Seilbahn (Seilbahn und Betriebsgelände) über die Nutzungsbedingungen, insbesondere über die Nutzung der erforderlichen Voraussetzungen selbstständig zu informieren.
5. Der Betreiber übernimmt keine Haftung für Schäden, die aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen des Fahrgastes verursacht werden.

§ 4 Beförderung von Sachen

1. Die Mitnahme von Tieren, Handgepäck und Sportgeräten usw. hat entsprechend der Anlage bestimmungsgemäß zu erfolgen und ist nur insoweit gestattet, als dadurch keine unzumutbaren Belastungen und keine Gefahren für Personen, Sachen oder den Lift entstehen. Bei Unklarheit hierzu liegt die Entscheidung im Ermessen des Betriebsleiters.
2. Die Mitnahme von Schusswaffen, explosionsfähigen, leicht entzündbaren oder ätzenden Stoffen, ist verboten; es sei denn, dass sie von Personen in Ausübung hoheitlicher Aufgaben oder von Jagdberechtigten mitgeführt werden. Für jeglichen Schadensfall aus der Mitführung dieser Gegenstände tragen sie selbst oder ihre Dienstherren die uneingeschränkte Haftung.
3. Güter und Reisegepäck werden weder zur Beförderung noch zur Aufbewahrung angenommen, für in den Stationen abgestellte Gegenstände und Sachen wird keine Haftung übernommen

§ 5 Ausschluss von Beförderung

1. Von der Beförderung können Personen ausgeschlossen werden,

a) die gegen geltenden Rechtsvorschriften und die Beförderungsbedingungen verstoßen oder die Anweisungen des Liftpersonals nicht befolgen.
b) die den im Interesse von Sicherheit und Ordnung getroffenen Anordnungen des Unternehmens oder des Betriebsbediensteten nicht entsprechen.
c) die durch eigenes Fehlverhalten – auch beim Anstellen – für Fahrgäste eine unzumutbare Belästigung darstellen, den Betriebsablauf erheblich stören oder den Betrieb in unzumutbarer Weise schädigen.
d) die betrunken sind oder andere Rauschmittel zu sich genommen haben.
e) die sich ohne gültigen Fahrausweis oder mit einer auf eine andere Person ausgestellte Fahrberechtigung oder mit einem weitergegebenen Fahrausweis befördern lassen.
f) die mit ansteckenden bzw. ekelerregenden Krankheiten behaftet sind oder den Anstand verletzen.
Eine Rückerstattung des Fahrpreises ist in den genannten Fällen ausgeschlossen
1. Der Fahrausweis kann Personen zeitweise oder auf Dauer entzogen werden,
a) die die Sicherheit an den Liftanlagen gefährden; die Verbote, Gebote und Hinweise missachten.
b) die gesperrte oder geschlossene Pisten befahren; die bezeichnete Wald-, Wild- und Schongebiete betreten oder befahren.
c) die durch Missachtung der FIS-Regeln Dritte gefährden oder verletzen.
2. Der Fahrausweis kann Personen zeitweise oder auf Dauer entzogen werden, wenn sich die jeweilige Person nicht an die Vorgabe zur Trennung von Rodlern und Skifahrern auf den Abfahrten hält.
3. Neben dem Entzug des Fahrausweises bleibt eine Anzeige im Straf- oder Bußgeldverfahren vorbehalten. Der Fahrpreis wird in o.g. Fällen nicht erstattet. Der rechtmäßige Ausschluss von der Beförderung oder der Entzug des Fahrausweises begründet keinen Anspruch auf Schadensersatz.
4. Der Unternehmer kann von seinem Hausrecht Gebrauch machen und für all seine Anlagen, Gebäude und seine Grundstücke ein Hausverbot erteilen.

§ 6 Fahrpreise und Fahrausweise

1. Die Benutzung der Anlagen ist nur Personen gestattet, für die ein Fahrausweis gelöst ist. Der Fahrgast ist verpflichtet, auf Verlangen den Fahrausweis jederzeit zur Prüfung vorzulegen und diesen bestimmungsgemäß bei sich zu tragen.
2. Der Fahrausweis ist grundsätzlich nicht übertragbar. Ausnahmen bestimmt der Tarif.
3. Für Inhaber von persönlichen Zeitfahrausweisen besteht Ausweispflicht. Kinder und Jugendliche müssen sich über ihr Alter ausweisen, sofern das Alter nicht aufgrund der Körpergröße einwandfrei festgestellt werden kann.
4. Die Fahrpreise werden durch Aushang bekannt gegeben.
5. Anspruch auf ermäßigte Fahrpreise für Gruppen usw. besteht nur, wenn diese geschlossen angereist sind und geschlossen bezahlen. Gruppen die erst am Ort der Beförderung zusammengestellt werden, können als solche nicht anerkannt werden. In Zweifelsfällen haben die Fahrgäste die Voraussetzung für eine Ermäßigung des Fahrpreises nachzuweisen.
6. Bei Verlust des Fahrausweises wird im Grundsatz kein Ausgleich gewährt.

§ 7 Erhöhtes Beförderungsentgelt

1. Ein Fahrgast ist zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgeltes verpflichtet, wenn er
a) sich keinen gültigen Fahrausweis beschafft hat.
b) sich einen gültigen Fahrausweis beschafft hat, diesen jedoch bei einer Überprüfung nicht vorzeigen kann.
c) den Fahrausweis nicht oder nicht unverzüglich beim Durchschreiten der Sperre/Kontrolle entwertet hat oder entwerten ließ.
d) den Fahrausweis auf Verlangen nicht zur Überprüfung vorlegt.
e) widerrechtlich einen Fahrausweis benutzt oder mit einem gefälschten Fahrausweis angetroffen wird.
Eine Anzeige im Straf- oder Bußgeldverfahren bleibt vorbehalten. Die Vorschriften unter den Nummern 1 und 3 werden nicht angewendet, wenn das Beschaffen oder die Entwertung des Fahrausweises aus Gründen unterblieben ist, die der Fahrgast nicht zu vertreten hat.
2. Das erhöhte Beförderungsentgelt des Abs. 1 beträgt das Zweifache des für diese Beförderung vorgesehenen Fahrpreises, mindestens jedoch 30 €.
3. Etwaige weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

§ 8 Entbindung von der Beförderungspflicht

Ereignisse höherer Gewalt, z.B. Witterungsverhältnisse, sowie Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen oder unvorhersehbare Umstände, die die Sicherheit des Fahrbetriebes beeinträchtigen können, lassen die Beförderungspflicht um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit verschieben oder wegen nicht behebbaren oder nicht zeitgerechten Behebungen entfallen. Ein Anspruch auf Rückvergütung besteht in diesen Fällen nicht. Bei besonderen Witterungsbedingungen können die Fahrbetriebszeiten durch den Betreiber angepasst werden bzw. bleiben die Anlagen gegebenenfalls geschlossen.

§ 9 Haftung und Schadenersatz

1. Die Bergwelt GmbH & Co.KG haftet nach den jeweils gültigen unabdingbaren gesetzlichen Bestimmungen.
2. Im Übrigen haftet die Bergwelt GmbH & Co. KG nur für Verschulden, wenn ihm, den gesetzlichen Vertretern, den leitenden Angestellten oder den Erfüllungsgehilfen (einschl. Hilfskräften) Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Dies gilt nicht, wenn Leben, Körper oder Gesundheit des Geschädigten betroffen sind.
3. Alle nicht ausdrücklich erwähnten Ansprüche sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
4. Eine Haftung Unfälle, Schäden während der Spielplatz geschlossen ist, ist ausgeschlossen.

§ 10 Datenschutz

Eine Erhebung, Verarbeitung, Speicherung und Nutzung personenbezogener Daten des Fahrgastes erfolgt ausschließlich unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
Zur Gewährleistung der Sicherheit der Fahrgäste und des Betriebs der Anlagen, sowie zur Vermeidung missbräuchlicher Nutzung von Fahrausweisen werden Teilbereiche des Geländes der Bergwelt GmbH & Co. KG zeitweise mit einer Videoanlage überwacht. Dies wird durch Hinweisschilder erkennbar gemacht. Der Fahrgast ist mit der Videoüberwachung und der Aufzeichnung von Bildern einverstanden. Die Aufzeichnung erfolgt ausschließlich zur Wahrung des Hausrechts und der betrieblichen Sicherheitsinteressen. Die Daten werden unverzüglich gelöscht, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind. Die einschlägigen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes und des Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG) werden eingehalten.
Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO bzw. Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO in Verbindung mit dem BayDSG. Daten werden im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung, dem Bundesdatenschutzgesetz und BayDSG unverzüglich gelöscht, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind.

Weitere Informationen zur Datenverarbeitung finden sich sowohl an den jeweiligen Aushängen aber auch an den Kassen und im Internet. Bei Fragen erreichen Sie unseren Datenschutzbeauftragten postalisch.

Datenschutzbeauftragter / Mail: datenschutz@alpsee-bergwelt.de
Bergwelt GmbH & Co. KG

§ 11 Verjährung

Die Verjährungsfrist bemisst sich nach den gesetzlichen Bestimmungen; 10 und 20 Stunden-Karten verlieren 2 Jahre nach Kaufdatum Ihre Gültigkeit.

§ 12 Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort ist der Sitz der Betreibergesellschaft.
2. Gerichtsstand für alle Klagen gegen die Buron Skilifte ist der Sitz der Betreibergesellschaft

§ 13 Teilnichtigkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Beförderungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, so bleiben die übrigen Vorschriften verbindlich.

Wertach, 27.01.2023

Buron Skilifte

Betreibergesellschaft: BergWelt GmbH & Co.KG